ThomasLloyd: Vermittler wehren sich

ThomasLloyd: Vermittler wehren sich

Seit Jahren berichtet die Wirtschaftspresse kritisch über ThomasLloyd: ausgebliebene Ausschüttungen bei den Cleantech-Fonds, überfällige Jahresabschlüsse, Millionenverluste, eine kaum durchschaubare internationale Struktur. Im Februar 2026 hat das Amtsgericht Lingen (Ems) vorläufige Insolvenzverfahren über drei Gesellschaften der Gruppe eingeleitet, darunter die Holding, an der sich die großen Publikumsfonds still beteiligt haben. Gleichzeitig verkündet die Gruppe den Gang an die Nasdaq. Und die Anlegerkanzleien werben mit Urteilen und Vergleichen. Nicht gegen die Fonds. Gegen Vermittler und Berater.

Daniel Blazek · Rechtsanwalt · BEMK Rechtsanwälte PartGmbB · Bielefeld

Warum Sie?

Nicht, weil bei Ihnen der Fehler liegt. Sondern weil bei Ihnen die Versicherung liegt.

Der Ablauf ist immer derselbe. Zuerst werden die Anbieter in Anspruch genommen, solange dort etwas zu holen ist. Ist dort nichts mehr zu holen, wandert der Fokus zum Finanzdienstleister. Das ist seit Einführung der Versicherungspflicht die Geschäftsgrundlage in diesem Segment.

Der Zeitpunkt ist kein Zufall: Bei den letzten Zeichnungsjahrgängen rückt die absolute Verjährung nach zehn Jahren näher. Wer noch klagen will, muss das bald tun. Die eigentliche Welle gegen ThomasLloyd-Vermittler steht daher aus meiner Sicht erst bevor.

Die immer gleichen Vorwürfe

Keine Aufklärung über das Totalverlustrisiko. Keine Plausibilitätsprüfung. Veraltete Prospekte, falsches Zahlenwerk. Angeblich gewünschte Altersvorsorge. Mündliche Zusagen, an die sich nach sieben Jahren plötzlich jeder erinnert.

Dieselben Bausteine wie bei den Schiffsfonds, dieselben wie bei den Genussrechten, dieselben wie bei den Nachrangdarlehen. Ausgetauscht wird nur die Produktbezeichnung.

Zwischen diesen Vorwürfen und einem durchsetzbaren Anspruch liegen allerdings Hürden, die in keiner Anwaltsanzeige stehen.

Was der BGH dazu sagt

Vermittlung ist keine Beratung. Sie schulden richtige und vollständige Information über die wesentlichen Umstände — aber keine fachkundige Bewertung. Das ist Sache des Beraters, nicht des Vermittlers (BGH, Urteil vom 21.03.2024 – III ZR 71/23, Rn. 18).

Der Prospekt genügt. Enthält er die Aufklärung und durften Sie davon ausgehen, dass der Kunde ihn gelesen hat, entfällt Ihre persönliche Hinweispflicht (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 18). Vom Anleger wird eine sorgfältige Lektüre verlangt (BGH, Urteil vom 05.03.2013 – II ZR 252/11, Rn. 14). Wer den Prospekt einen Monat vorher bekommt und nicht hineinschaut, kann daraus nichts herleiten.

Fehler des Managements sind nicht Ihr Thema. Dass eine Gesellschaft Jahresabschlüsse verspätet aufstellt oder einen Nachtrag unterlässt, ist ein Verstoß gegen Ordnungsvorschriften — kein Beratungsfehler des Vertriebs (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 24).

Prognosen sind Prognosen. Niemand garantiert, dass sie eintreten. Sie müssen aus damaliger Sicht vertretbar gewesen sein — mehr nicht. Dass es später anders kam, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08).

Der stärkste Punkt: Veraltete Zahlen

Der Hauptvorwurf lautet: Der Prospekt stammte von 2016, gezeichnet wurde 2018 oder 2019, inzwischen lagen neue Jahresabschlüsse vor — darauf hätte hingewiesen werden müssen.

Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Er hat 2024 entschieden: Sie sind nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass die im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse abzurufen, zu lesen und weiterzugeben. Ergeben die Unterlagen, die Sie hatten, ein schlüssiges Gesamtbild, reicht das. Weiter nachforschen müssen Sie nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel gibt. Und selbst dann dürfen Sie selbst entscheiden, welche Quellen Sie nutzen — einen Jahresabschluss auszuwerten setzt ohnehin Fachkenntnisse voraus (BGH, Urteil vom 21.03.2024 – III ZR 71/23, Rn. 21–24).

Bei ThomasLloyd lagen Unterlagen vor: Prospekte mit ausführlichen Risikohinweisen, Informationsblätter, Leistungsbilanzen, Soll-/Ist-Analysen, Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, laufende Kommunikation der Gruppe mit Vertrieb und Anlegern, teils externe Plausibilitätsanalysen. Wer auf dieser Grundlage gearbeitet hat, hat seine Pflicht erfüllt.

Und wer den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aktuellere Zahlen im Unternehmensregister selbst einzusehen sind, hat mehr getan, als geschuldet war.

Gerichte weisen Klagen ab

Anders als so manche Anwaltswerbung vermuten lässt, gibt es durchaus positive Urteile für ThomasLloyd-Vermittler: 

Landgericht München I, Urteil vom 16.03.2026 (29 O 14298/25): Klage vollständig abgewiesen. Verjährung. Kein Beratungsvertrag, sondern Vermittlung. Keine Pflichtverletzung. Zur Kausalität nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Kammer merkte an, dass der pauschale, in vielen Verfahren gleichlautende Klägervortrag wenig glaubhaft sei.

Landgericht Bochum, Urteil vom 23.04.2026 (1 O 258/25, rechtskräftig): Klage abgewiesen — und besonders lehrreich. Das Gericht nahm sogar einen Prospektfehler an. Die Klage scheiterte trotzdem: Der Kläger hatte die Prospekte nach eigenen Angaben gar nicht gelesen. Und er zeichnete die zweite Beteiligung, nachdem ihm aktuelle Zahlen übersandt worden waren. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Altersvorsorge nahm ihm die Kammer nicht ab.

Sicher: Es gibt auch Entscheidungen zugunsten von Anlegern, und die werden lautstark beworben. Aber das Bild ist nicht einseitig — und die Verfahren werden selten an der abstrakten Rechtslage entschieden. Sie werden an Unterlagen, Zeitabläufen und der Frage entschieden, was den Anleger tatsächlich bewogen hat.

Wer seine Akte beisammen hat, ist im Vorteil. Wer sie nicht hat, sollte sie sich jetzt beschaffen — nicht erst nach Klagezustellung.

Nicht nur verteidigen: Der Produktpartner steht mit in der Pflicht

Ein Punkt, der in der Vermittlerverteidigung fast immer fehlt.

Wer dem Vertrieb vorschreibt, ausschließlich das freigegebene Material zu verwenden und nichts hinzuzufügen, muss auch dafür einstehen, wenn der Vermittler genau deswegen verliert.

In vielen Vertriebsverträgen stehen dazu ausdrückliche Freistellungsregelungen. Daneben gibt es gesetzliche Ansatzpunkte — die Pflicht des Anbieters zur Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Informationen, die Prospektverantwortung von Anbieterin und Emittentin, der Ausgleich unter Gesamtschuldnern. Ob das im Einzelfall trägt, muss geprüft werden. Aber wer sich in Anspruch nehmen lässt, ohne diese Richtung überhaupt anzusehen, verschenkt die halbe Verteidigung.

Ich prüfe das für die von mir betreuten Finanzdienstleister systematisch mit. Auch dann, wenn der Produktpartner selbst in der Krise steckt.


Was Sie jetzt tun sollten

Bekommen Sie Post oder eine E-Mail: Antworten Sie nicht selbst.

Schildern Sie das Beratungsgespräch niemandem außer Ihrem Anwalt.

Melden Sie jede Inanspruchnahme unverzüglich Ihrer Berufshaftpflicht. Das ist Obliegenheit, nicht Option.

Sichern Sie jetzt Ihre Unterlagen: Zeichnungsscheine, Vermittlungsdokumentationen, Empfangsbestätigungen, individuelle Berechnungen, Leistungsbilanzen, Soll-/Ist-Analysen, Rundschreiben der Gruppe, E-Mails.

Und lassen Sie keine Frist verstreichen, ohne sie geprüft zu haben.


Vermittlergemeinschaft

Für strategischen und rechtlichen Beistand melden Sie sich hier. Gemeinsam mit meinem Team aus Kollegen, Maklerbetreuung und Kanzleimanagement organisiere und betreue ich eine Gemeinschaft von Finanzdienstleistern, die Produkte der ThomasLloyd-Gruppe vermittelt haben.

Was wir tun? Was wir immer getan haben. Wir bündeln die Interessen schlagkräftiger, ergebnisorientierter Vermittler und Berater — keine Trittbrettfahrer. Wir tauschen uns konstruktiv aus, bereiten die Kommunikation mit Ihren Kunden vor (der Kunde von heute ist der Kläger von morgen), bilden einen Formular-Datenpool und begutachten grundsätzliche Fragestellungen. Wir vertreten Sie in Ihren außergerichtlichen Inanspruchnahmen, unabhängig von Anzahl und Höhe, zu einer Pauschale. Wir stimmen uns regelmäßig in Präsenzveranstaltungen und Videokonferenzen ab, verfolgen die Anwaltswerbung und werten die laufenden Verfahren aus. Sie erhalten regelmäßige Updates. Das Ganze im Klagefall in Abstimmung mit Ihrer VSH.