Ausgangspunkt
Mein Mandant, selbst Rechtsanwalt, hatte im Rahmen eines Beratungsmandats Gelder von Anlegern auf seinem Konto entgegengenommen und weisungsgemäß an das Anlageunternehmen (seine Mandantin) weitergeleitet. Als dieses Unternehmen scheiterte, suchten die Geschädigten einen greifbaren Adressaten. Zwei auf Anlegerrecht spezialisierte Kanzleien – eine davon in erheblichem Umfang, die andere in geringerer Zahl – überzogen ihn mit Klagen: Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG, also wegen angeblich unerlaubten Finanztransfergeschäfts. Zunächst nicht der Vorwurf, er habe etwas falsch gemacht, trug diese Klagen, sondern allein der Vorwurf, er habe keine Erlaubnis nach dem ZAG gehabt.
Zeit der Niederlagen
Die erste Phase verlief bitter. Das Landgericht Leipzig verurteilte in Serie, auch andere Gerichte folgten dieser Linie, und das Oberlandesgericht Dresden bestätigte sie im Dezember 2025 in mehreren Verfahren. Die Rechtsprechung schien gefestigt: Wer ohne Erlaubnis Geld weiterleitet, hafte für alles, was danach schiefgeht. Das Verlustrisiko einer gescheiterten Kapitalanlage wurde damit vollständig auf denjenigen verlagert, der die Überweisung technisch ausgeführt hatte.
Was ein solches Mandat wirklich verlangt
Was in der Rückschau wie eine Linie aussieht, ist in Wahrheit ein Parallelbetrieb:
Dutzende Verfahren an verschiedenen Gerichten, jedes mit eigenem Sachverhalt, eigener Kammer, eigenen Fristen – und mit dem Zwang, die Verteidigung überall auf demselben Stand zu halten. Ein neuer Hinweisbeschluss, eine abweichende Kammermeinung, ein Urteil aus einem Parallelverfahren muss binnen Tagen in alle anderen Akten hineingetragen werden. Das ist weniger eine Frage der Rhetorik als der Organisation, und es ist der Teil der Arbeit, den man von außen nicht sieht.
Der schwierigere Teil liegt aber beim Mandanten. Er muss aushalten, dass er nicht wegen eines besonderen Handlungsunrechts in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer formalen Erlaubnisfrage. Und er muss seine Überzeugung aufrechterhalten, während die Urteile über längere Zeit gegen ihn ausfallen und jeder Verlust neue Kosten auslöst. An diesem Punkt geben viele auf, mein Mandant jedoch nicht. Ich halte es für einen wesentlichen Teil meiner Aufgabe, einem Mandanten offen zu sagen, wann eine Rechtsfrage trotz einer Serie von Niederlagen noch nicht entschieden ist – und wann sie es doch ist.
Der Wendepunkt (hoffentlich)
Wir haben die instanzgerichtliche Linie nicht hingenommen, sondern stets einen Einwand vertieft: Den Schutzzweck der Norm. § 10 ZAG bzw. das Finanztransfergeschäft schützen vor den spezifischen Gefahren des Zahlungsverkehrs, nicht vor dem Insolvenz- und Redlichkeitsrisiko eines Anlageunternehmens als Zahlungsempfänger. Der Schaden, um den gestritten wurde, entstand aber gerade dort. Am 21. April 2026 gab der Bundesgerichtshof dieser Argumentation recht (BGH XI ZR 232/23): Der geltend gemachte Schaden muss auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Nachgelagerte Verluste im Grundgeschäft tun das nicht.
Der Tanker setzt zum Wenden an
Danach begann die Wende – zögerlich. Das Landgericht Leipzig (zumindest eine Kammer) verurteilte weiter, bewilligte meinem Mandanten aber Prozesskostenhilfe, da die die Rechtslage offen sei. Im Juni 2026 änderte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Dresden seine Rechtsprechung und wies stattgegebene Klagen ab. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits im Mai 2026 erhebliche Bedenken gegen ein erstinstanzliches Urteil angemeldet, das Oberlandesgericht München auch. Im Juli 2026 trat ein zweites, unabhängig tragendes Argument hinzu: Der Europäische Gerichtshof entschied (EuGH C- 51/25), dass eine Mittelsperson, die Gelder akzessorisch zu ihrer eigentlichen Dienstleistung entgegennimmt und weiterleitet, keinen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst erbringt.
Eigengesetzlichkeit einer Prozesswelle
Man könnte annehmen, damit sei die Sache erledigt. Sie ist es nicht. Eine Kammer des Landgerichts Leipzig hält an der Verurteilung fest – nur mit (jetzt) anderer Begründung. Nachdem der Schutzzweck des § 10 ZAG als Haftungsgrundlage ausgeschieden ist, wird ein anderes Fass aufgemacht: Vorvertragliche Pflichtverletzung, culpa in contrahendo, hilfsweise ein eigenes Schuldverhältnis in Gestalt eines Zahlungsdienstevertrags zwischen Anleger und Rechtsanwalt. Dass der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung auch eine vorvertragliche Hinweispflicht verneint hat – mangels Wissensvorsprungs, weil das Insolvenzrisiko des Vertragspartners den Vorleistungspflichtigen trifft –, tritt dabei in den Hintergrund.
Das ist juristisch angreifbar. Aber es zeigt etwas, das man erst erkennt, wenn man eine Prozesswelle über Jahre begleitet: Sie folgt eigenen Gesetzmäßigkeiten. Wenn sich in ein Gericht über Dutzende von Verfahren hinweg eine Überzeugung darüber gebildet hat, wie ein Fall auszugehen hat, dann verändert eine höchstrichterliche Entscheidung zunächst nur die Begründung, nicht sofort das Ergebnis. Die Anspruchsgrundlage wird nötigenfalls ausgetauscht, das Resultat bleibt. Wer in einer solchen Konstellation verteidigt, gewinnt nicht mit einem einzigen guten Argument, sondern – falls überhaupt – mit Beharrlichkeit. Und indem er sich auf die nächste Verlagerung des Streits vorbereitet.
Die eigentliche Pointe
Ein Punkt bleibt über all das hinweg hier konstant: Kein einziger der von den Anlegeranwälten vertretenen Mandanten hat jemals seinen Titel gegen meinen Mandanten (voll) realisiert. Die über die Zeit erstrittenen Titel haben Kosten bzw. Gebühren produziert, aber keine wirtschaftliche Befriedigung eines Klägers.