Mindestens alle vier Jahre kommt die Deutsche Rentenversicherung in Ihren Betrieb, § 28p Abs. 1 SGB IV. Irgendwann fragt der Prüfer nach den Rechnungen der freien Mitarbeiter. Der Dozent auf Honorarbasis, der Monteur mit Gewerbeschein, der Grafikdesigner, der Handelsvertreter, der IT-Spezialist wird geprüft und bewertet.
Stuft der Prüfer diese Leute als abhängig Beschäftigte ein, zahlt Ihr Unternehmen. Und wenn es schlecht läuft, der Geschäftsführer daneben — persönlich, aus seinem Privatvermögen.
Der Vertrag rettet nicht
„Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, „kein Arbeitsverhältnis“ — solche Formulierungen sind für die Statusfrage ohne Bedeutung. Beurteilt wird die gelebte Praxis. Das Bundessozialgericht hat den Maßstab konkretisiert:
„Herrenberg“ (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R): Musikschullehrerin, vierzehn Jahre auf Honorarbasis, beide Seiten hielten sie für frei. Sie war eine Beschäftigte. Und: keine Sonderregeln für einzelne Berufsbilder. Es gelten die allgemeinen Kriterien, für alle.
„Volkshochschule“ (BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R): Dozent, Weisungsrecht vertraglich ausgeschlossen, Unterricht selbst gestaltet — trotzdem Beschäftigter. Räume der VHS, deren Konzept, deren Kurse. Entscheidend für Altfälle: kein Vertrauensschutz. Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung, auf die man sich für die Vergangenheit berufen könnte.
„Honorarärzte“ (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R): Anästhesistin im Krankenhaus. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen Indizien. Der Fachkräftemangel bleibt in der Gesamtabwägung außer Betracht. Auch die Einordnung durch die Arbeitsgerichte hilft nicht: Arbeitnehmerbegriff und Beschäftigtenbegriff laufen nicht gleich.
Was es kosten kann
Beide Beitragsanteile schuldet allein der Arbeitgeber, § 28e Abs. 1 SGB IV. Rückgriff nur bei den nächsten drei Entgeltzahlungen, § 28g SGB IV. Bei beendetem Auftragsverhältnis: kein Rückgriff.
Verjährung vier Jahre, bei vorsätzlicher Vorenthaltung dreißig, § 25 Abs. 1 SGB IV. Säumniszuschlag ein Prozent je angefangenem Monat, § 24 Abs. 1 SGB IV. Hochrechnung des gezahlten Honorars auf ein fiktives Bruttoentgelt, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
Ein einziger Punkt entscheidet über alles
Diese drei Verschärfungen — dreißig Jahre statt vier, Säumniszuschläge, Hochrechnung — hängen an derselben Frage: Haben Sie es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen?
Säumniszuschläge sind nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, § 24 Abs. 2 SGB IV. Der Maßstab dieses Verschuldens richtet sich nicht nach § 276 BGB. Er verlangt wenigstens bedingten Vorsatz (BSG, Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R). Derselbe Maßstab gilt für die dreißigjährige Verjährung und für die Nettolohnfiktion.
Die Beweislast für die unverschuldete Unkenntnis liegt allerdings bei Ihnen. Sie ist eine Ausnahme, und Ausnahmen muss darlegen, wer sich auf sie beruft.
Damit steht die gesamte Größenordnung der Forderung an einer Stelle, an der es um Ihre Akte geht: Was wussten Sie, was haben Sie geprüft, was haben Sie daraufhin getan? Ein geprüfter, dokumentierter Beurteilungsfehler ist rechtlich etwas anderes als das Aussitzen einer Konstruktion, die man selbst für wacklig hielt. Der Unterschied entscheidet über Verjährung, Zuschläge, Hochrechnung, Strafbarkeit und Deckung. Und er liegt in der Akte — oder eben nicht.
Die zweite Adresse sind Sie
Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Organ. Die Gesellschaft kann man nicht verurteilen, den Geschäftsführer schon.
Und er zahlt selbst: § 266a Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Sozialversicherungsträgers (BGH, Urteil vom 15.10.1996, VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370). Nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile — persönliche Haftung neben der Gesellschaft, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden; bedingter Vorsatz genügt auch hier. Diese Forderung überlebt die eigene Insolvenz: keine Restschuldbefreiung bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung, § 302 Nr. 1 InsO.
Die Steuerseite läuft parallel und ist schärfer. Für die Lohnsteuer haftet die Gesellschaft nach § 42d EStG, der Geschäftsführer persönlich nach § 69 i.V.m. § 34 AO — dort genügt bereits grobe Fahrlässigkeit. Wer auf den fehlenden Vorsatz baut, hat diese Hürde übersehen.
Danach kommt der Innenausgleich, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG — gefordert regelmäßig vom Nachfolger, vom Erwerber nach einem Anteilskauf oder vom Insolvenzverwalter. Dort muss der Geschäftsleiter darlegen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Wer nichts geprüft hat, hat nichts vorzutragen. Ausscheiden hilft nicht: Haftungsadressat ist, wer im maßgeblichen Zeitraum Organ war. Und die D&O? Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Deckungsschutz regelmäßig ausgeschlossen, Geldstrafen ohnehin nicht versicherbar.
Vier Achsen
Weisung: Kann er Aufträge folgenlos ablehnen — und hat er es je getan? Wer legt Termine, Ort, Ablauf fest? Meldepflicht bei Verhinderung? Wer stellt Ersatz?
Eingliederung: Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Vorlagen, Ihr CRM? Steht er unter „Unser Team“? Wer hält die Kundenbeziehung? Berichtet er Ihnen? Die erfahrungsgemäß kritischste Achse.
Unternehmerrisiko: Eigene Preise, eigene Werbung, eigenes Personal, eigener Kapitaleinsatz? Oder nur das Risiko, nicht mehr gebucht zu werden — das ist das Risiko eines Arbeitnehmers.
Vertrag und Wirtschaft: Darf er jemanden schicken? Ausfallhonorar? Stunden oder Werk? Wie viele andere Auftraggeber tatsächlich, und welcher Umsatzanteil entfällt auf Sie?
Einzelne Punkte kippen nichts. Die Häufung schon.
Das Lehrer-Privileg gilt nicht für Sie
§ 127 SGB IV schützt Lehrtätigkeiten. Der Bundestag hat die Regelung am 05.03.2026 bis zum 31.12.2027 verlängert; für den Zeitraum ab 2027 ist eine neue Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Beratung, Coaching, Montage, Vertrieb, Pflege, IT: nichts davon ist erfasst.
Für den Mittelstand gibt es keine Schonfrist, sondern den vollen Maßstab — heute. Daran ändert auch die politische Debatte über eine „neue Selbstständigkeit“ nichts: Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz, und selbst nach dem bekannt gewordenen Zeitplan läge das Inkrafttreten Jahre nach der nächsten Betriebsprüfung.
Was wir tun
Informationserhebung. Strukturierter Erhebungsbogen je Person, Interviews mit Ihren Verantwortlichen, Sichtung von Verträgen, Einzelaufträgen, Abrechnungen, Systemzugängen, Außenauftritt. Wir fragen nach Zahlen und Beispielen, nicht nach „grundsätzlich“.
Anwaltliche Statusprüfung. Vertraulich. Auswertung im Prüfraster, Gesamtabwägung je Person, Risikoklassen. Im Mandat und damit im Schutz des Anwaltsgeheimnisses: kein Behördenkontakt, kein Verfahren, solange Sie es nicht wollen.
Handlungsempfehlungen. Vertragswerk, Einzelauftragsformulare, Rollentrennung, Delegationsrechte, Abrechnungsmodelle, Teilüberführung in Anstellung, Reorganisation gelebter Prozesse — und die Frage, die keiner gern stellt: Was passiert mit der Vergangenheit? Dazu die Organebene: Beschlusslage, Ressortverteilung, Dokumentation. Das ist das Material, das Sie später gegenüber Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer brauchen. Haftungsabwehr für Geschäftsleiter ist unser Tagesgeschäft.
Optionales Statusfeststellungsverfahren. Wenn es Sinn ergibt. Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, § 7a SGB IV, samt Anhörung, Widerspruch und sozialgerichtlichem Verfahren. Vier Hinweise dazu:
a) Wer zu spät kommt, kommt gar nicht. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht eingeleitet hatte, § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Läuft die Prüfung, ist dieser Weg zu. Deshalb prüft man vorher.
b) Die Monatsfrist. Wird der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, gilt erst der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis — Zustimmung des Betroffenen und anderweitige Absicherung vorausgesetzt, § 7a Abs. 5 SGB IV. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zudem erst mit Unanfechtbarkeit fällig. Bei Neuverträgen der wirksamste Hebel des Gesetzes.
c) Die gutachterliche Äußerung. Nach einer Einzelfallentscheidung äußert sich die Rentenversicherung auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu gleichen Auftragsverhältnissen, § 7a Abs. 4b SGB IV. Hält sie darin eine selbständige Tätigkeit für gegeben und entscheidet später anders, tritt Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ein — für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der Äußerung geschlossen werden, § 7a Abs. 4c SGB IV. Bei gleichförmigen Auftragsverhältnissen das interessanteste Werkzeug des ganzen Verfahrens. Es ist zusammen mit der Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsaufnahme (§ 7a Abs. 4a), dem Antragsrecht des Dritten und der mündlichen Anhörung bis zum 30.06.2027 befristet, § 7a Abs. 7 SGB IV.
d) Man fragt nicht ins Blaue. Die Antwort kann auch „abhängige Beschäftigung“ lauten. Ob gefragt wird und in welchem Fall, steht am Ende der Prüfung, nicht an ihrem Anfang.
Der Punkt
Die Prüfung kommt turnusmäßig, der gekränkte Ex-Mitarbeiter spontan — beide bringen vier Jahre mit, im schlechten Fall dreißig. Am Ende dieser Kette steht nicht das Unternehmen, sondern eine Person. Die Gesellschaft kann verkauft, liquidiert, insolvent werden. Der (Ex-)Geschäftsführer bleibt.
Handeln Sie präventiv.