Die Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) aus Leipzig, einer der größten Anbieter von Photovoltaikanlagen für Privathaushalte, hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des AG Leipzig vom 3. Oktober 2026 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Flöther zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Berichten des Handelsblatts sollen weitere Gesellschaften der Gruppe betroffen sein. Der Eigentümer Pemberton hatte erklärt, keine weiteren Finanzierungsmittel bereitzustellen.
Bis das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wird, vergehen erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate. So lange muss niemand mit einer unfertigen oder stillstehenden Anlage leben. Abwarten ist juristisch nachvollziehbar, aber kein Plan. Die Lösung hat zwei Seiten, eine juristische und eine technische. Beide greifen ineinander.
Die gute Nachricht vorweg
Eine unfertige EKD-Anlage ist in aller Regel nicht verloren. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat in einem uns bekannten Verfahren gegen EKD festgestellt, dass der bereits montierte Teil (Module, Gestell, Kabel) ein technisch abgeschlossener Abschnitt ist. Ein anderer Fachbetrieb kann daran anknüpfen. Die verbauten Komponenten sind marktübliche Standardprodukte.
Ihre Konstellationen
Nichts geliefert, Anzahlung geleistet: Frist setzen, Vertrag beenden, Anzahlung zur Tabelle anmelden. Keine weiteren Zahlungen an EKD.
Material geliefert, nicht montiert: Material nicht herausgeben. Zuerst klären, wem es gehört. Dann Frist setzen und Montage durch einen Fachbetrieb.
Module auf dem Dach, der Rest fehlt: der typische Fall für beide Spuren unten.
Alles montiert, aber nicht angemeldet oder nicht in Betrieb: Ein Fachbetrieb übernimmt Prüfung, Anmeldung und Inbetriebnahme. Klären Sie die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Anlage läuft, aber mit Mängeln: Mängel dokumentieren, Frist zur Mängelbeseitigung setzen, Garantiegeber klären (Hersteller oder EKD), Ansprüche gegen EKD zur Tabelle anmelden.
Juristisch: In drei Schritten zur Handlungsfreiheit
Zustand sichern. Fotografieren Sie alles, bevor jemand anderes Hand anlegt: Module und Kabeleinführung ins Dach, Unterspannbahn vom Dachboden aus, Kabelwege und die Stelle, an der die Kabel im Haus enden, gelieferte Komponenten und Fehlermeldungen der Anlage.
Bei Zweifeln an der Ausführung sollte ein Sachverständiger den Zustand aufnehmen. Was der neue Betrieb verändert, lässt sich später nicht mehr beweisen.
EKD eine Frist setzen. Fordern Sie EKD schriftlich auf, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen oder die Mängel zu beseitigen. Das ist der entscheidende Schritt. Ohne Fristsetzung riskieren Sie, auf den Mehrkosten des neuen Betriebs sitzen zu bleiben. Der bloße Insolvenzantrag ersetzt die Frist nicht ohne Weiteres. Liefert EKD doch noch, umso besser: Dann hat die Frist ihren Zweck erfüllt. Auch wer abwarten will, sollte deshalb die Frist setzen. Beide Wege beginnen gleich.
Den Vertrag umstellen. Liefert EKD innerhalb der Frist nicht, können Sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen und, soweit nötig, vom offenen Teil des Vertrags zurücktreten. Dann schuldet EKD nicht mehr die Fertigstellung, sondern Geld.
Der Zeitpunkt ist dabei wichtig. Nach der Eröffnung kann der Insolvenzverwalter bei nicht vollständig erfüllten Verträgen grundsätzlich wählen, ob er sie erfüllt. Geschieht die Umstellung wirksam vor der Eröffnung, spricht viel dafür, dass er Sie nicht mehr an den alten Vertrag binden kann. Bei Bauverträgen hat der Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass der eigene Insolvenzantrag des Unternehmers in der Regel zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ob das für Ihren EKD-Vertrag gilt, hängt von dessen Einordnung ab. Das prüfen wir.
Technisch: Was der Fachbetrieb tut
Bestandsaufnahme. Der neue Betrieb prüft zuerst, was EKD gebaut hat: Befestigung der Module, Kabeleinführung, Dichtigkeit der Unterspannbahn, Leitungsführung und die elektrischen Werte der Modulstränge. Nacharbeiten werden dokumentiert. Diese Kosten sind Teil Ihrer Forderung.
Passende Komponenten. Wechselrichter und Speicher müssen zur vorhandenen Verschaltung passen. Ist bereits ein EKD-Speicher der Marke „Ampere“ geliefert, aber nicht angeschlossen, klärt der Betrieb, ob und wie er sich einbinden lässt.
Standort klären. Prüfen Sie, wo Wechselrichter und Speicher laut Vertrag stehen sollten. Enden die Kabel an anderer Stelle oder fehlt dort der Platz, kann eine neue Leitungsführung nötig werden.
Fertigstellung. Der Betrieb übernimmt Elektroinstallation, Zählerschrank, Überspannungsschutz, Anmeldung beim Netzbetreiber, Inbetriebnahme, Dokumentation und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter dem Hausanschluss darf, außer dem Netzbetreiber, nur ein Installationsunternehmen ausführen, das in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 Abs. 2 NAV).
Klare Schnittstelle. Der neue Betrieb haftet für seine eigene Leistung, nicht für die Vorarbeiten von EKD. Deshalb sind Bestandsaufnahme und Dokumentation so wichtig: Sie trennen sauber, wer wofür einsteht.
Wir arbeiten mit Meisterbetrieben und Serviceunternehmen zusammen, die EKD-Anlagen kennen. Sie arbeiten im direkten Auftrag der Kunden. Wir begleiten die rechtliche Seite, damit die Anlage läuft und die Ansprüche erhalten bleiben.
Was das finanziell bedeutet
Die Fertigstellung durch Dritte kostet Geld, aber Sie zahlen in der Regel nicht doppelt. Nach den uns vorliegenden EKD-Verträgen wird die Rate für Wechselrichter, Speicher und Elektroinstallation erst nach der AC-Montage fällig. Leistet EKD nicht, steht dieses Geld für den neuen Betrieb zur Verfügung. Zur Insolvenztabelle geht nur die Differenz, also Mehrkosten und Nacharbeiten. Liegt der neue Betrieb im Rahmen der offenen EKD-Rate, stehen Sie annähernd so da, als hätte EKD fertig gebaut.
Garantien für Speicher, Wechselrichter und Module
Eine Herstellergarantie ist eine eigenständige Zusage. Die Rechte daraus stehen Ihnen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (§ 443 Abs. 1 BGB), und zwar neben Ihren gesetzlichen Mängelrechten. Ist ein anderer Hersteller Garantiegeber, kann die Garantie außerhalb der Insolvenz durchsetzbar sein.
Genau hinzusehen ist aber bei der Frage, wer Garantiegeber ist. EKD hat Komponenten auch unter eigener Marke vertrieben. Steht EKD selbst hinter der Garantie, ist der Anspruch daraus eine Insolvenzforderung.
Praktisch heißt das: Seriennummern und Garantieunterlagen sichern, die Registrierung beim Hersteller prüfen, einen eigenen Zugang zum Monitoring- bzw. Herstellerportal anlegen, falls er bisher über EKD lief, die vollständige technische Dokumentation bei EKD anfordern, solange der Betrieb noch läuft.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
Ohne Fristsetzung einen anderen Betrieb beauftragen.
Etwas als „fertig“, „abgenommen“ oder „mangelfrei“ bestätigen, was es nicht ist.
Weitere Raten zahlen, deren Leistung noch aussteht. Vor jeder Zahlung ist zudem zu klären, an wen mit befreiender Wirkung gezahlt werden kann: an die EKD, an den Verwalter oder an einen Factor.
Stornierungs- oder Aufhebungsangebote ungeprüft annehmen. Sie können sinnvoll sein, aber auch Rechte abschneiden.
Von EKD jetzt noch schnell Geld fordern. Zahlungen nach dem Insolvenzantrag, und bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auch in den Monaten davor, kann der Verwalter anfechten und zurückverlangen (§§ 130, 131 InsO). Angesichts der Berichterstattung ist diese Kenntnis kaum zu bestreiten.
Kreditraten für eine finanzierte Anlage eigenmächtig einstellen. Ob Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber der Bank wirken, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie das Insolvenzverfahren abläuft
Vorläufiges Verfahren. Das Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter und prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Masse die Verfahrenskosten deckt. Die Verträge bestehen fort. Forderungen können noch nicht angemeldet werden. Diese Phase ist das Zeitfenster für Fristsetzung und Vertragsumstellung.
Eröffnetes Verfahren. Der Insolvenzverwalter fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Die ordnungsgemäße Anmeldung sichert die Teilnahme an der Verteilung und hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). In der ersten Gläubigerversammlung werden die Weichen gestellt, etwa über Fortführung, Stilllegung oder Verkauf. Stimmrecht hat dort nur, wer seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet hat.
Verkauf des Geschäftsbetriebs. Findet sich ein Erwerber, wird der Betrieb häufig ganz oder teilweise übertragen. Ob der Erwerber Ihre Verträge übernimmt, ist offen. Das geschieht nicht automatisch.
Wer ist Ihr Vertragspartner? Weil mehrere Gesellschaften der Gruppe betroffen sein können, steht diese Frage am Anfang. Davon hängt ab, in welchem Verfahren und bei welchem Verwalter Ihre Forderung anzumelden ist.
Laufende Prozesse. Gerichtsverfahren gegen EKD werden mit der Eröffnung unterbrochen (§ 240 ZPO). Das kann schon früher geschehen, wenn das Gericht einen vorläufigen Verwalter mit allgemeinem Verfügungsverbot bestellt.
Handelsvertreter
Provisionsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung sind grundsätzlich Insolvenzforderungen. Zu prüfen sind insbesondere: Provisionen für Geschäfte, die EKD nicht mehr ausführt oder storniert (§ 87a Abs. 3 HGB), das Schicksal Ihres Vertragsverhältnisses, ein möglicher Ausgleichsanspruch, das Anfechtungsrisiko bei zuletzt erhaltenen Provisionszahlungen. Bitte halten Sie Handelsvertretervertrag, Provisionsabrechnungen und eine Aufstellung der offenen Provisionen bereit.
Ansprüche gegen Dritte
Neben EKD kommen insbesondere Hersteller als Garantiegeber in Betracht, bei finanzierten Anlagen auch Einwendungen gegenüber der Bank. Ob weitere Beteiligte haften, wird sich im Verlauf des Verfahrens zeigen. Wir prüfen das, sobald sich belastbare Anhaltspunkte ergeben.
Wir vertreten in Sachen EKD Kunden ebenso wie Handelsvertreter. Ansprüche zwischen diesen beiden Gruppen bearbeiten wir deshalb aus berufsrechtlichen Gründen nicht.
Warum wir
Insolvenzverfahren dieser Größenordnung sind für Betroffene unübersichtlich. Für uns gehören sie zum Alltag. Wir vertreten regelmäßig Insolvenzverwalter und ebenso Gläubiger in Insolvenzverfahren und kennen beide Seiten des Tisches. Je mehr Gläubiger wir bündeln, desto mehr Gewicht haben wir gegenüber dem Verwalter.
Wir übernehmen das für Sie, juristisch und technisch
Wir begleiten die ganze Kette: Den Zustand Ihrer Anlage sichern, EKD die Frist setzen, den Vertrag umstellen, den Fachbetrieb vermitteln, nach der Eröffnung Ihre Forderung anmelden, Sie in der Gläubigerversammlung vertreten.
Wer sich jetzt meldet, hat die meisten Optionen. Das Zeitfenster bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dasjenige für die entscheidenden Schritte.
So geht es los: Senden Sie uns eine kurze Schilderung Ihrer Situation zusammen mit den Unterlagen, die Ihnen vorliegen: Vertrag und AGB, Rechnungen und Zahlungsnachweise, Finanzierungsunterlagen, Montage-, Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolle, Mängelanzeigen, Garantieunterlagen, Fotos, Korrespondenz mit EKD und deren Vertrieb.
Sie erhalten kurzfristig eine erste Einschätzung und unsere Mandatsunterlagen.
Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Daniel Blazek und Rechtsanwalt Maurice Högel.