DEGAG: Nachrangklausel, Klage gegen Vorstand abgewiesen

DEGAG: Nachrangklausel, Klage gegen Vorstand abgewiesen

Ich vertrete einen ehemaligen DEGAG-Vorstand und Geschäftsführer der drei (späteren) Genussrechts-Emittentinnen gegen Anlegeransprüche. Ich fungiere auch als einer seiner drei Strafverteidiger. Aktuell werden über 200 Schadensersatzansprüche gegen meinen Mandanten geltend gemacht. In einem Zivilverfahren mit dem Schwerpunkt der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG liegt ein erstes Urteil vor: Die Klage wurde abgewiesen. Denn die verwendete Nachrangklausel war wirksam.

Daniel Blazek · Rechtsanwalt · BEMK Rechtsanwälte PartGmbB · Bielefeld

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 24.09.2026 die erste Schadensersatzklage eines Anlegers gegen Herrn K. vollständig abgewiesen. Herr K. war Vorstand der Holding AG der DEGAG-Gruppe und zugleich Geschäftsführer der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. Die Klage richtete sich auch gegen einen weiteren Geschäftsführer. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Worum ging es?

Der Kläger hatte Genussrechte der Gesellschaft gezeichnet. Nachdem im August 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet worden war, nahm er die Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Seine Begründung: Die qualifizierte Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen sei intransparent und damit unwirksam. Deshalb liege ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem KWG vor. Dafür sollten die Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG persönlich haften.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hannover ist dem Klägerbegehren nicht gefolgt. Es knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach welcher es an einem Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG fehlt, wenn eine qualifizierte Nachrangabrede getroffen wurde. Die Forderung des Anlegers darf dann außerhalb der Insolvenz nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz erst nach allen übrigen Gläubigern befriedigt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 263/17, Rn. 21). Voraussetzung ist, dass die Abrede zivilrechtlich wirksam ist. Sie darf also weder als überraschende Klausel ausgeschlossen sein noch an der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle scheitern (BGH, a. a. O., Rn. 22).

Nach Auffassung des Gerichts ist das hier der Fall. Die Genussrechtsbedingungen enthalten sowohl einen Rangrücktritt für den Insolvenzfall, als auch eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Damit fehle es an der unbedingten Rückzahlbarkeit der Gelder.

Überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sei die Klausel nicht. Das Gericht legt dabei den Maßstab des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach eine Klausel nur dann überraschend ist, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muss (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803 Rn. 23). Nachrangvereinbarungen seien bei Genussrechten als risikoreicher Anlageform weit verbreitet. Hierzu verweist das Gericht auf das Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 12.04.2017 – 13 U 917/16), dessen Entscheidung der Bundesgerichtshof bestätigt hat (BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99/17).

Die Klausel sei auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Maßgeblich sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners bei Vertragsschluss (BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99/17, Rn. 34 f.). Wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall weise bereits die Überschrift auf die Nachrangigkeit hin, hier ergänzt um die Durchsetzungssperre. Die Verwendung der gesetzlichen Begriffe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung genüge, ohne dass diese im Detail erläutert werden müssten. Die Formulierung „solange und soweit“ sei für eine abstrakte Regelung hinreichend bestimmt. Einer ausdrücklichen Regelung, wer über den Eintritt der Sperrvoraussetzungen entscheidet, bedürfe es nicht. Ergänzend verwies das Gericht auf die Risikobelehrung im Zeichnungsschein, die die mögliche dauerhafte Blockade der Ansprüche ausdrücklich erläutert.

Auf die weiteren Verteidigungslinien kam es danach nicht mehr an. Dazu gehörten die Abstimmung der Klausel mit der BaFin und die fachanwaltliche Beratung als Grundlage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ich rechne mit einer Berufung des rechtsschutzversicherten Klägers zum OLG Celle.